Am 2. Juli verständigte sich der Koalitionsausschuss aus CDU, CSU und SPD auf ein Reformpaket zur Modernisierung des Datenschutzes. Hierbei strebt man Änderungen auf europäischer Ebene an und ein Datengesetzbuch geschaffen werden. Hierzu sollen die Aufsichtsstrukturen vereinfacht werden.
Ferner steht weiterhin die Bestellpflicht des Datenschutzbeauftragten gemäß BDSG auf dem Prüfstand. Anders als in früheren Verlautbarungen soll die Bestellpflicht gemäß aber wohl nicht völlig gestrichen werden, sondern „In kleineren und mittleren Unternehmen wollen wir die Zahl der betrieblichen Datenschutzbeauftragten reduzieren.“
Bei all der politischen Debatte rund um den „Bürokratieabbau“ wird stets vergessen, dass eben nicht der Datenschutzbeauftragte für die Bürokratie verantwortlich ist. Vielmehr kümmert er/sie sich darum, die gesetzlichen Anforderungen nicht nur umzusetzen, sondern dies idealerweise auch pragmatisch zu tun. Durch die Abschaffung der Bestellpflicht gemäß BDSG fällt lediglich eine Anforderung weg. Alle anderen Vorgaben von DSGVO, BDSG etc. bleiben bestehen.
Somit bleibt Folgendes festzuhalten:
- Datenschutz kann nicht an der Funktion des Datenschutzbeauftragten festgemacht werden: Die materiellen Datenschutzpflichten gelten unabhängig davon. Es gibt demnach keine „Befreiung vom Datenschutz“ für kleinere oder andere bestimmte Unternehmen.
- Die Geschäftsführung bleibt vollumfänglich verantwortlich für die Einhaltung der DSGVO. Jedes Unternehmen – unabhängig von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten – benötigt deshalb klare Zuständigkeiten, Prozesse und Kontrollen, um Datenschutzaufgaben verlässlich wahrzunehmen und nachweisbar zu erfüllen.
- Aufsichtsbehörden prüfen im Fall eines Vorfalls oder einer Beschwerde, ob eine angemessene Datenschutzorganisation existiert – unabhängig von einem benannten DSB.
Es bleibt abzuwarten, was die Bundesregierung bzw. der Bundestag beschließen wird. Jetzt ist ohnehin erstmal Sommerpause.
Lesetipp:
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