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Der internationaler Datentransfer bedarf aus datenschutzrechtlicher Sicht einer besonderen Legitimation. So hat eine Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland zu unterbleiben, soweit bei dem Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Innerhalb der EU liegt aufgrund der Datenschutzrichtlinie ein solches ohne weiteres vor. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission für weitere Staaten (u. a. Argentinien, Schweiz, Kanada) ein angemessenes Datenschutzniveau ausdrücklich bestätigt. In allen anderen Ländern müssen besondere Maßnahmen ergriffen werden, um beim Empfänger selbst ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen. Hierzu stehen grundsätzlich drei unterschiedliche Instrumente zu Verfügung:
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05.11.2015 07:39
Kategorie: Aktuelles DE
Empfehlungen zum Umgang mit dem Urteil
EuGH-Urteil zu Safe Harbor: Und nun?
Der internationaler Datentransfer bedarf aus datenschutzrechtlicher Sicht einer besonderen Legitimation. So hat eine Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland zu unterbleiben, soweit bei dem Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Innerhalb der EU liegt aufgrund der Datenschutzrichtlinie ein solches ohne weiteres vor. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission für weitere Staaten (u. a. Argentinien, Schweiz, Kanada) ein angemessenes Datenschutzniveau ausdrücklich bestätigt. In allen anderen Ländern müssen besondere Maßnahmen ergriffen werden, um beim Empfänger selbst ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen. Hierzu stehen grundsätzlich drei unterschiedliche Instrumente zu Verfügung:
- der Abschluss eines Vertrags auf Grundlage von EU-Standardvertragsklauseln,
- die Unterwerfung unter die Safe Harbor Prinzipien für Unternehmen in den USA oder
- die Einführung von Binding Corporate Rules.
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