< Keine Änderungen für Unternehmen
Hat der Arbeitgeber die private Nutzung von Internet, E-Mail und/oder Telefon erlaubt oder nicht explizit verboten und kontrolliert, so gelten die Vorschriften des TKG und TMG. Als TK-Anbieter hat er das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG zu beachten. Der Erlaubnisrahmen für die Verarbeitung der Verbindungs-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten ist sehr eng gesteckt. Auch Vertretungs- und Nutzungsregeln im Rahmen der E-Mail-Nutzung (z. B. Weiterleitung oder Einsichtnahme im Krankheits-, Urlaubs- oder Kündigungsfall) bergen große Gefahren. Demnach sollte die Nutzung reglementiert werden. Und wie? Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Datenschutzberater auf! Sie wollen künftig zeitnah über solche Themen informiert werden?
Dann abonnieren Sie doch unseren UIMCommunication-Info-Brief.
16.02.2016 10:19
Kategorie: Aktuelles DE
Schon gewusst?
Risiken durch die fehlende Regelung der Privatnutzung durch den Arbeitgeber
Hat der Arbeitgeber die private Nutzung von Internet, E-Mail und/oder Telefon erlaubt oder nicht explizit verboten und kontrolliert, so gelten die Vorschriften des TKG und TMG. Als TK-Anbieter hat er das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG zu beachten. Der Erlaubnisrahmen für die Verarbeitung der Verbindungs-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten ist sehr eng gesteckt. Auch Vertretungs- und Nutzungsregeln im Rahmen der E-Mail-Nutzung (z. B. Weiterleitung oder Einsichtnahme im Krankheits-, Urlaubs- oder Kündigungsfall) bergen große Gefahren. Demnach sollte die Nutzung reglementiert werden. Und wie? Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Datenschutzberater auf! Sie wollen künftig zeitnah über solche Themen informiert werden?
Dann abonnieren Sie doch unseren UIMCommunication-Info-Brief.