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27.06.2016 09:40
Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich
Unternehmensausgründung und Datenschutz
Bei Ausgründung Datenschutz nicht vergessen!
Eine Unternehmensausgründung birgt eine Menge Herausforderungen. Über tarif- und steuerrechtliche Fragestellungen darf der Datenschutz aber nicht vergessen werden. „Oftmals geht es bei einem Ausgründungsprozess um personenbezogene Daten, die schutzbedürftig sind“, weiß Datenschutzexperte Dr. Jörn Voßbein aus Erfahrung. Um die Bestimmungen des Datenschutzrechtes einzuhalten, ist ein seriöses Vorgehen erforderlich. „Aber die Wahrung des Datenschutzes ist machbar und sicher kein Hexenwerk.“ Wirft man einen Blick auf die Definition des betriebswirtschaftlichen Begriffes ‚Ausgründung‘, findet sich z. B. im Gabler Wirtschaftslexikon Folgendes: „Überführung eines Teilbetriebs oder eines Betriebsteils […] in eine dafür neu gegründete Gesellschaft.“ Was gilt es hierbei aus Sicht des Datenschutzes zu beachten? Daten von Beschäftigten, die in das ausgegründete Unternehmen wechseln, dürfen grundsätzlich beim Übergang in das neue Unternehmen übermittelt werden. Eine Prüfung dieser Aussage anhand der §§ 4, 28 und 32 des Bundesdatenschutzgesetzes ergibt die Rechtmäßigkeit eines solchen Handelns, weil personenbezogene Daten eines Beschäftigten für die Zwecke eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen.
Aber: Daten von Mitarbeitern, die im bisherigen Unternehmen verbleiben, dürfen auf Basis dieser Rechtsgrundlage nicht übermittelt werden. Gerade eine exakte Trennung zwischen den Daten vom Betriebsübergang betroffener und nicht betroffener Mitarbeiter kann in der gelebten Praxis zu Schwierigkeiten führen. Im Grundsatz liegen drei Gruppen von Daten vor:
Aber: Daten von Mitarbeitern, die im bisherigen Unternehmen verbleiben, dürfen auf Basis dieser Rechtsgrundlage nicht übermittelt werden. Gerade eine exakte Trennung zwischen den Daten vom Betriebsübergang betroffener und nicht betroffener Mitarbeiter kann in der gelebten Praxis zu Schwierigkeiten führen. Im Grundsatz liegen drei Gruppen von Daten vor:
- Eindeutig einer Person zugeordnete und separat abgelegte Daten/Unterlagen – Beispiel: Personalakten.
- Daten, die einer Person zugeordnet werden können, aber nicht systematisch nach Personen angelegte Dateien oder Unterlagen – Beispiele: elektronische Korrespondenz oder Datenbanken.
- Listen und Aufstellungen von Mitarbeitern – Beispiel: Teilnehmerlisten