< Dazenschutz im KMU
28.08.2009 09:26
Kategorie: Aktuelles DE, Datenschutz, Deutschland, News, Österreich
Datschutzbeauftragtenschulung
Datenschutzbeauftragte haben ein Recht auf Fortbildung
Die UIMC informiert: Im Absatz III des § 4f BDSG - Novelle mit Gültigkeit ab 01.09.2009 - wird der betriebliche Datenschutzbeauftragte explizit vor Kündigung geschützt. Ähnlich wie bei einem Betriebsrat kann ihm nur in den schwerwiegenden Fällen gekündigt werden, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Weiterhin hat der Arbeitgeber dem Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen und die Kosten dafür zu tragen. Dies bedeutet, dass der bDSB nicht nur die Verpflichtung zur Fortbildung, sondern auch das Recht hierzu hat. Die Studie der UIMCert hat 2008 klar belegt, dass besser geschulte Datenschutzbeauftragte dem Datenschutz zu einer deutlich besseren Durchsetzung im Unternehmen verhelfen als diejenigen, die ein geringes Aus- und Fortbildungsniveau haben. Die UIMCollege hat ab sofort alle ihre Seminare und Fortbildungsveranstaltungen auf das neue Datenschutzrecht umgestellt und bietet damit in der Fortbildung der Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit, das ihnen vom Gesetz gegebene Recht unmittelbar wahrzunehmen. Im Einzelnen wurden folgende Veranstaltungen auf das neue Recht umgestellt:
- Datenschutz-Management Teil 1
- Datenschutz-Management Teil 2
- Datenschutz im Gesundheitswesen
- Datenschutz und Unbundling in Stadtwerken / EVU
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), (Verpflichtung zur Schulung besteht gemäß § 12 Absatz 2 AGG)
- Datenschutz im Unternehmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG
- Professionelles Risikomanagement – Risiken erfassen und richtig managen
- Vorbereitung auf eine Sicherheitszertifizierung gem. ISO/IEC 27001-02