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Bei der Beauftragung von Dienstleistern, die eine Datenverarbeitung außerhalb der EU stattfinden lassen, muss durch die EU-Standardsvertragklauseln (alternativ: Safe Harbor oder Binding-Corporate-Rules) sichergestellt werden, dass ein ausreichendes Datenschutzniveau vorliegt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen klassischen Dienstleister oder um einen „Shared Service“ innerhalb des Konzerns handelt. Es ist demnach Folgendes erforderlich:
05.12.2013 13:57
Kategorie: Aktuelles DE
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Anforderungen bei der Beauftragung von Dienstleistern außerhalb der EU
Bei der Beauftragung von Dienstleistern, die eine Datenverarbeitung außerhalb der EU stattfinden lassen, muss durch die EU-Standardsvertragklauseln (alternativ: Safe Harbor oder Binding-Corporate-Rules) sichergestellt werden, dass ein ausreichendes Datenschutzniveau vorliegt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen klassischen Dienstleister oder um einen „Shared Service“ innerhalb des Konzerns handelt. Es ist demnach Folgendes erforderlich:
- Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG,
- spezielle Standardvertragsklauseln der EU-Kommission und
- eine Prüfung des Dienstleisters.