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LinkedIn-Kontakt ist keine Werbeeinwilligung

Leuchtende Glühbirne

LinkedIn-Kontakt ist keine Werbeeinwilligung: Was Sie jetzt im B2B-Marketing beachten müssen

Berufliche Vernetzung auf LinkedIn oder in anderen Business-Netzwerken ist noch lange keine Einwilligung in Newsletter, Werbe-E-Mails oder andere Formen des elektronischen Direktmarketings. Das aktuelle Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zeigt deutlich: Wer Geschäftskontakte per E-Mail zu Marketingzwecken anspricht, braucht eine saubere Rechtsgrundlage – auch im B2B-Bereich.

Vernetzung bei LinkedIn ist keine Freikarte für Werbung: Das sagt das Urteil

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil (Az. 23 C 120/25) unmissverständlich klargestellt: Allein die Vernetzung auf LinkedIn oder einem anderen beruflichen Netzwerk ersetzt keine Einwilligung für Werbe-E-Mails. Im konkreten Fall hatte ein IT-Dienstleister zwei werbliche E-Mails an eine GmbH versendet, mit der lediglich eine LinkedIn-Verbindung bestand. Eine ausdrückliche Zustimmung zur Werbung lag nicht vor – und genau das war das Problem. Das Gericht stufte die Nachrichten als unzulässige Werbung ein.

Entscheidend ist dabei, dass auch im B2B-Umfeld die gleichen strengen Anforderungen gelten wie im klassischen Direktmarketing: Jede elektronische Werbenachricht muss sich auf eine klare Rechtsgrundlage stützen. Ohne Einwilligung oder tragfähiges berechtigtes Interesse sind Werbe-E-Mails schnell rechtswidrig. Für Unternehmen ist das ein Signal, ihre Praxis der Kontaktaufnahme über berufliche Netzwerke kritisch zu prüfen und rechtlich sauber aufzustellen.

Rechtsgrundlage im B2B: Einwilligung oder berechtigtes Interesse – aber richtig

Das Urteil macht deutlich, dass elektronische Werbenachrichten nicht „automatisch“ zulässig sind, nur weil es sich um geschäftliche Adressen handelt. Auch im B2B-Bereich gilt: Marketingkommunikation per E-Mail braucht entweder eine dokumentierte Einwilligung oder ein rechtlich zulässiges berechtigtes Interesse, das sorgfältig gegen die Interessen der Empfängerinnen und Empfänger abgewogen wurde. Unverlangte Werbe-E-Mails gelten regelmäßig als unzumutbare Belästigung und können eine Wettbewerbsverletzung darstellen.

Das Gericht sah darin zudem eine Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der betroffenen GmbH nach § 823 Abs. 1 BGB. Damit drohen nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung.

Für Unternehmen heißt das: Auch wenn Abmahnungen, Unterlassungen oder anderweitige Beschwerden bei Werbemails im B2B-Kontext deutlich seltener vorkommen als im B2C-Geschäft, so sind auch hier saubere Consent-Prozesse, transparente Kommunikation und dokumentierte Rechtsgrundlagen empfehlenswert, wenn sie rechtssicher im E-Mail-Marketing agieren wollen.

Handlungsempfehlung: So machen Sie Ihr E-Mail-Marketing rechtssicher

Für Datenschutz-, Compliance- und Marketingverantwortliche ergeben sich aus der Entscheidung klare To-dos.

  1. Stellen Sie sicher, dass Einwilligungen für Newsletter oder Werbe-E-Mails eindeutig, transparent und nachweisbar dokumentiert sind – auch dann, wenn der Erstkontakt über LinkedIn oder andere Netzwerke erfolgte.
  2. Vermeiden Sie automatisierte oder manuelle Serienansprachen per E-Mail ohne vorherige Zustimmung. Solche Kampagnen bergen ein Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und können das Vertrauen in Ihr Unternehmen beschädigen.
  3. Aktualisieren Sie interne Richtlinien und Guidelines für Marketing und Vertrieb. Definieren Sie verbindlich, welche Kommunikationskanäle nur mit Einwilligung genutzt werden dürfen und wie eine saubere Interessenabwägung beim berechtigten Interesse auszusehen hat.

Wer diese Vorgaben umsetzt, reduziert rechtliche Risiken, stärkt die Compliance und baut gleichzeitig eine vertrauensvolle, nachhaltige Kommunikationsbasis zu Geschäftspartnern auf. Denn eins ist auch klar: Auch wenn sich Geschäftspartner nicht beschweren, können Spam sich negativ auf das Image auswirken.

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