Während Webinarsitzungen zu einer Veranstaltungsreihe werden sowohl die Präsentationsfolien als auch Referent sichtbar sein, was ein interaktives und lehrreiches Erlebnis garantiert. Teilnehmer, die ihre Kamera eingeschaltet haben, könnten ebenfalls sichtbar werden, um direkte Fragen zu stellen und sich aktiv am Dialog zu beteiligen. Auch der Benutzername, unter dem sich Teilnehmer angemeldet haben, könnte sichtbar sein. Im Anschluss an die Live-Veranstaltungen werden die aufgezeichneten Webinare bspw. auf dem eigenen YouTube-Kanal veröffentlicht, um kontinuierlichen Zugang zu diesen wertvollen Informationen zu gewährleisten.
Datenschutz im Webinar: Was Sie beachten sollten
Webinare sind ein wertvolles Instrument für die Wissensvermittlung und den Austausch von Ideen. Sie bieten eine hervorragende Gelegenheit, Fachwissen zu teilen und mit einer breiten Zuhörerschaft in Kontakt zu treten. Doch während diese digitalen Veranstaltungen an Popularität gewinnen, sind auch die datenschutzrechtlichen Aspekte einer solchen Aufzeichnung von großer Bedeutung. In diesem Artikel möchten wir einige zentrale Punkte beleuchten, die Sie beachten sollten, um die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sicherzustellen.
Datenschutzrechte der Teilnehmer
Wie wir aus bisherigen Erfahrungen wissen, sind auch bei der Aufzeichnung eines Webinars, wenn nur Präsentationsfolien und der Referent sichtbar sind, bestimmte personenbezogene Daten der Teilnehmer betroffen. Dies geschieht beispielsweise, wenn Teilnehmer Fragen stellen oder ihre Benutzernamen sowie Kommentare sichtbar sind. Daher ist es erforderlich, dass sowohl der Referent als auch die Teilnehmer vor der Aufzeichnung und der anschließenden Veröffentlichung einwilligen.
Stößt der Datenschutz in der Praxis an seine Grenzen?
In der Praxis kann es jedoch herausfordernd sein, von allen Teilnehmern eine solche Einwilligung zu erlangen. Oft ist dies einfacher im Rahmen von Einwilligungen der Referenten umzusetzen. Um den rechtlichen Rahmen zu erweitern, kann die Aufzeichnung auch als integraler Bestandteil der Veranstaltung definiert werden. In diesem Fall muss das Webinar jedoch klar als „Webinar mit Aufzeichnung und anschließender Veröffentlichung“ gekennzeichnet werden, wobei es nicht als Pflichtveranstaltung für die Teilnehmer angelegt sein darf.
Informierte Einwilligung
Die Einwilligungserklärungen müssen alle notwendigen Informationen enthalten, damit die Einwilligung des Teilnehmers als „informiert“ betrachtet werden kann. Das heißt, die Teilnehmer müssen über die Zwecke der Aufzeichnung, die potenziellen Empfänger der Daten und die Speicherdauer umfassend informiert werden. Hierbei sind die gesamten „Informationspflichten“ zu erfüllen, um rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Ein allgemeiner Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht aus. Stattdessen sollte eine klare Formulierung wie folgt lauten: „Eine Aufzeichnung und Veröffentlichung der Videokonferenz-Veranstaltung oder von geteilten Bildschirminhalten erfolgt nur nach Erteilung einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO.“
Pragmatische Lösungen
Eine praktikablere und datensparsamere Lösung ist es, das Webinar so zu gestalten, dass keinerlei personenbezogene Daten der Teilnehmer aufgezeichnet werden. Dies können Sie erreichen, indem Sie lediglich die Kamera und das Mikrofon des Referenten sowie die Präsentationsfolien aufzeichnen. Die Teilnehmer werden stummgeschaltet, wodurch ihre Privatsphäre gewahrt bleibt. Fragen können dann über den Chat gestellt werden, der nicht Teil der Aufzeichnung ist und von einem Moderator betreut wird. Alternativ können Fragen am Ende des Vortrags gestellt werden, wenn die Aufzeichnung bereits beendet ist.
Fazit: Datenschutzkonforme Seminaraufzeichnung
Im Zuge der Digitalisierung und der zunehmenden Nutzung von Webinaren ist es unerlässlich, die Datenschutz- und Compliance-Anforderungen im Blick zu behalten. Indem Sie die genannten Aspekte in Ihre Planung einbeziehen, sichern Sie nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern stärken auch das Vertrauen Ihrer Teilnehmer.
Das Einfachste ist stets: Überall dort, wo auf personenbezogene Daten verzichtet werden kann, sollte auf diese verzichtet werden.