Kein leichtes Zurück: Warum Einwilligungen zur Veröffentlichung gut überlegt sein sollten
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Beschl. v. 31. Juli 2024 – Az.: 4 U 238/23) hat weitreichende Implikationen für alle, die einmal eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Videos auf Plattformen wie YouTube erteilt haben. Es gibt aber auch Marketing-Abteilungen eine höhere Rechtssicherheit für die Erstellung und Veröffentlichung von Videos. Laut Urteil ist der Widerruf einer Einwilligung nur in Ausnahmefällen möglich. Die Datenschutzexperten der UIMC warnen daher einerseits die Betroffenen vor den oft unterschätzten Folgen einer voreiligen Zustimmung, fordert andererseits aber auch die Unternehmen auf, transparente und eindeutige Einwilligungserklärungen zu erstellen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kein Allheilmittel ist.
Gilt bei Einwilligungen „Einmal erteilt, bleibt erteilt“?
So könnte man die Rechtslage zusammenfassen, wie sie durch das OLG Koblenz klargestellt wurde. In dem vorliegenden Fall konnte der Kläger die strengen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht erfüllen und scheiterte vor Gericht; die erteilte Einwilligung war eindeutig. Das Urteil zeigt deutlich: Der Wunsch allein reicht nicht aus – es müssen außergewöhnliche Gründe vorliegen, wie eine erhebliche Veränderung der Persönlichkeit oder geschäftlichen Stellung.
Das Gericht arbeitet nochmal heraus, dass der Datenschutz auf Grundlage der DSGVO kein automatisches Recht auf Löschung beinhaltet. Viele gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie jederzeit eine Löschung ihrer Daten verlangen können. Doch die Realität ist komplexer: Wenn eine Veröffentlichung auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruht, wie zum Beispiel einem Vertrag, dann sind Löschansprüche oft ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht zum Widerruf von Einwilligungen
Das OLG Koblenz stützte sich in seinem Urteil auf genau diese Argumentation. Es erkannte die Veröffentlichung der Videos als Teil einer Geschäftsbeziehung an und erklärte die weitere Verarbeitung der Daten wie folgt für zulässig:
- „Für einen Widerruf der nach § 22 KunstUrhG erklärten Einwilligungen fehle, wenn man diesen überhaupt zulasse, jedenfalls der erforderliche wichtige Grund. Insbesondere habe der Kläger einen grundlegenden Persönlichkeitswandel nicht hinreichend dargelegt. Dieser sei ohnehin zum Zeitpunkt des Widerrufs – 9 Monate nach der Einwilligung – auch (noch) nicht zu erwarten gewesen. Zudem seien die Interessen der Beklagten im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Hierbei falle erheblich ins Gewicht, dass die Parteien in einer Geschäftsbeziehung gestanden hätten, im Zuge derer die Videos entstanden seien. Die Beklagte habe ein legitimes Interesse daran, die Videos weiter zu nutzen. […] Es bedürfe daher jedenfalls noch eines weiteren Zeitablaufs für den Widerruf.“
Werbevideos dienen journalistischen Zwecken
Interessant ist auch eine weitere Äußerung des Gerichts:
- „Schließlich sei die Kammer mit dem Landgericht Frankfurt (Beschluss vom 29.12.2022, Az. 2-34 O 345/22) der Ansicht, dass Werbevideos zumindest auch journalistischen Zwecken dienen und daher die Regelung des § 22 KunstUrhG nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO insgesamt den datenschutzrechtlichen Regelungen vorgehe. […]“
Deshalb: Einwilligungen zur Veröffentlichung persönlicher Daten oder Videos sollten nicht leichtfertig erteilt werden. Die Tragweite einer solchen Entscheidung wird oft unterschätzt. Ein späterer Widerruf ist in der Regel nur unter strengen Bedingungen möglich. Wir raten dazu, Einwilligungen stets gründlich zu prüfen und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen. Prävention ist hier der Schlüssel. Das Datenschutzteam von UIMC empfiehlt aber auch, die Einwilligung mit klaren Regelungen zur Nutzung, Dauer und Widerrufsmöglichkeit zu erstellen, um einerseits eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und andererseits Rechtssicherheit für die Verwendung zu erreichen.
Die Entscheidung des OLG Koblenz unterstreicht einmal mehr die Bedeutung von informierter Zustimmung. Datenschutz ist keine Nebensache, sondern ein zentraler Bestandteil moderner Geschäftsbeziehungen.