Auskunftsersuchen „exzessiv“
EuGH zur Grenzen des Auskunftsersuchens Der EuGH hat klargestellt, wann ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO als „exzessiv“ und damit missbräuchlich gilt. Der Beschluss bringt
Unternehmens- und Informations-Management Consultants
Risiken im Unternehmen senken und Datenschutz effizient umsetzen
Durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein Datenschutz-Managementsystem unerlässlich geworden, indem „ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen […]“ gefordert wird. Unsere Vorgehensweise beim Aufbau des Datenschutz-Managementsystems (DSMS) lehnt sich an den Anforderungen der ISO 27701 an, welche eine Erweiterung der Best-Practice-Norm der ISO/IEC 27001 und ISO/IEC 27002 um ein Datenschutzmanagement ist. Hierdurch können analoge Vorteile und ähnlicher Nutzen wie bei einem Informationssicherheits-Managementsystem generiert werden.
Pragmatische Einhaltung geltender Datenschutzgesetze
Datenschutzrisiken effizient managen
Besseres Image bei Kunden, Mitarbeitern und Stakeholdern
Leistungen
Datenschutz wird häufig primär als regulatorische Pflicht oder Kostenfaktor wahrgenommen. Diese Sichtweise greift aber zu kurz. Unabhängig davon, ob ein Unternehmen gesetzlich zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist oder nicht, gelten die materiellen Anforderungen der DSGVO vollumfänglich. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass Unternehmen, die Datenschutz strukturiert umsetzen bzw. „managen“, nicht nur regulatorische Risiken reduzieren, sondern messbare wirtschaftliche Vorteile erzielen.
Aller Anfang ist schwer?
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Vorteile
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EuGH zur Grenzen des Auskunftsersuchens Der EuGH hat klargestellt, wann ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO als „exzessiv“ und damit missbräuchlich gilt. Der Beschluss bringt
Datenschutz ist längst mehr als eine rechtliche Pflichtübung. Aus diesem Grund haben wir ein Whitepaper „Datenschutz als Compliance- und Business-Baustein“ erstellt. Das Whitepaper stellen wir
Die DSGVO adressiert ausdrücklich die Verantwortung der Unternehmensleitung. Sie verlangt klare Zuständigkeiten, dokumentierte Entscheidungen und geeignete organisatorische Maßnahmen. Artikel 32 DSGVO fordert explizit „ein Verfahren zur