Bauen Sie mit uns Vertrauen auf und decken Sie Verstöße auf
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wurde die Grundlage geschaffen, Hinweisgeber (sog. Whistleblower) zu schützen, wenn sie Verstöße gegen strafbewehrte Verstöße, bußgeldbewehrte Verstöße (so weit sie dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen) und sonstige Verstöße von wichtigen gesetzlichen Vorschriften beziehen.
Durch die Einbeziehung der Verstöße gegen nationales Recht ist das HinSchG weiter gefasst als die zugrunde liegende EU-Verordnung. Grundsätzlich hat jedes Unternehmen auch die Möglichkeit, den Anwendungsbereich noch weiter zu fassen, um beispielsweise von unethischen Verhalten, Mobbing oder Beschwerden zu erfahren.
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Unternehmen verpflichtet, eine Meldestelle für Verstöße einzurichten. Dies gilt insbesondere für Unternehmen ab einer Unternehmensgröße von 50 Mitarbeitern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts aus Verkehrs- und Postdienst und Wasser- sowie Energieversorger.
Effiziente Bereitstellung einer Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz
Kurz und knapp zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wurde die Grundlage geschaffen, Hinweisgeber (sog. Whistleblower) zu schützen, wenn sie Verstöße gegen strafbewehrte Verstöße, bußgeldbewehrte Verstöße (so weit sie dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen) und sonstige Verstöße von wichtigen gesetzlichen Vorschriften beziehen.
Durch die Einbeziehung der Verstöße gegen nationales Recht ist das HinSchG weiter gefasst als die zugrunde liegende EU-Verordnung. Grundsätzlich hat jedes Unternehmen auch die Möglichkeit, den Anwendungsbereich noch weiter zu fassen, um beispielsweise von unethischen Verhalten, Mobbing oder Beschwerden zu erfahren.
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Unternehmen verpflichtet, eine Meldestelle für Verstöße einzurichten. Dies gilt insbesondere für Unternehmen ab einer Unternehmensgröße von 50 Mitarbeitern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts aus Verkehrs- und Postdienst und Wasser- sowie Energieversorger.
Leistungen
Leistungen
Anforderungen
Für jeden das richtige Betreuungsmodell
Meldekanal
„light“ | „plus“ | „premium“ | |
---|---|---|---|
Bereitstellung eines Meldekanals1 | inklusive | inklusive | inklusive |
Bereitstellung eines anonymen Meldekanals | auf Anfrage | inklusive | inklusive |
Verfahren bei Meldungen
„light“ | „plus“ | „premium“ | |
---|---|---|---|
Anonyme Weiterleitung aller eingehenden Hinweise | inklusive | inklusive | inklusive |
Protokollierung bei mündlicher/persönlicher Meldung | aufwandsbezogen | inklusive | inklusive |
Prüfung des Anwendungsbereichs | auf Anfrage | Kurz-Prüfung | Prüfung |
Prüfung auf Stichhaltigkeit | auf Anfrage | Kurz-Prüfung | inklusive |
Einholung weiterer Informationen | auf Anfrage | inklusive | inklusive |
Ergreifung von Folgemaßnahmen2 | auf Anfrage | Empfehlung | Coaching3 |
Organisationsunterstützung
„light“ | „plus“ | „premium“ | |
---|---|---|---|
Muster-Informationen für Hinweisgeber4 | inklusive | inklusive | inklusive |
Muster-Prozessbeschreibungen | auf Anfrage | inklusive | inklusive |
E-Learning-Kurs | auf Anfrage | inklusive | inklusive |
Präsenz-Schulungen | auf Anfrage | auf Anfrage | inklusive5 |
Organisationsberatung | auf Anfrage | auf Anfrage | inklusive5 |
Reporting | jährlicher Kurz-Bericht | jährlicher Kurz-Bericht | Jahresbericht |
Ideal für
„light“ | „plus“ | „premium“ | |
---|---|---|---|
Ideal für | KMU mit Wunsch nach preisgünstiger Mindestumsetzung und mit geringer Erwartung an Meldungsaufkommen | KMU mit QM-System und mit geringer bis mittlerer Erwartung an Meldungsaufkommen | KMU mit Wunsch nach hoher Kosten-Planungssicherheit und mit mittlerer bis hoher Erwartung an Meldungsaufkommen |
weitere Informationen
1 Meldekanal gemäß § 16 HinSchG:
> Erreichbarkeit per Telefon, E-Mail und Post und persönlich nach Terminabsprache
> Bereitstellung einer Auftraggeber-spezifischen E-Mail-Adresse
> Verfügbarkeit in den üblichen Bürozeiten
> Eingangsbestätigung an den/die Hinweisgeber/-in (binnen 7 Tagen)
> Rückmeldung an den/die Hinweisgeber/-in (binnen 3 Monaten)
2 Folgemaßnahmen gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 1 – 5 HinSchG
3 Es sind insgesamt 20 Unterstützungsstunden pro Jahr enthalten.
4Die Unterlagen werden zum Download bereitgestellt. Hierbei handelt es sich u. a. um Informationsblätter für die Mitarbeiter/-innen und Templates für die Internetpräsenz.
5Es sind insgesamt 8 Beratungsstunden in der Einrichtungsgebühr enthalten.
Rechtliche Anforderungen schnell und einfach erfüllen
Eine externe Meldestelle ist unparteiisch und genießt daher höheres Vertrauen. Die Hemmschwelle, Verstöße zu melden, wird gemindert.
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