WHISTLEBLOWING

Bauen Sie mit uns Vertrauen auf und decken Sie Verstöße auf 

Kurz und knapp zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wurde die Grundlage geschaffen, Hinweisgeber (sog. Whistleblower) zu schützen, wenn sie Verstöße gegen strafbewehrte Verstöße, bußgeldbewehrte Verstöße (so weit sie dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen) und sonstige Verstöße von wichtigen gesetzlichen Vorschriften beziehen.

Durch die Einbeziehung der Verstöße gegen nationales Recht ist das HinSchG weiter gefasst als die zugrunde liegende EU-Verordnung. Grundsätzlich hat jedes Unternehmen auch die Möglichkeit, den Anwendungsbereich noch weiter zu fassen, um beispielsweise von unethischen Verhalten, Mobbing oder Beschwerden zu erfahren.

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Unternehmen verpflichtet, eine Meldestelle für Verstöße einzurichten. Dies gilt insbesondere für Unternehmen ab einer Unternehmensgröße von 50 Mitarbeitern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts aus Verkehrs- und Postdienst und Wasser- sowie Energieversorger.

Effiziente Bereitstellung einer Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz

Ziel 1:
Aufdecken von geschäftsschädigenden Verstößen
Ziel 2:
Schutz des Hinweisgebers
Ziel 3:
Stärkung des Vertrauens von Mitarbeitern und Geschäfts­partnern

Kurz und knapp zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wurde die Grundlage geschaffen, Hinweisgeber (sog. Whistleblower) zu schützen, wenn sie Verstöße gegen strafbewehrte Verstöße, bußgeldbewehrte Verstöße (so weit sie dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen) und sonstige Verstöße von wichtigen gesetzlichen Vorschriften beziehen.

Durch die Einbeziehung der Verstöße gegen nationales Recht ist das HinSchG weiter gefasst als die zugrunde liegende EU-Verordnung. Grundsätzlich hat jedes Unternehmen auch die Möglichkeit, den Anwendungsbereich noch weiter zu fassen, um beispielsweise von unethischen Verhalten, Mobbing oder Beschwerden zu erfahren.

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Unternehmen verpflichtet, eine Meldestelle für Verstöße einzurichten. Dies gilt insbesondere für Unternehmen ab einer Unternehmensgröße von 50 Mitarbeitern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts aus Verkehrs- und Postdienst und Wasser- sowie Energieversorger.

Leistungen

Leistungen

Wir bieten Ihnen als externer Dienstleister die Einrichtung einer neutralen Meldestelle an. Je nach dem gewähltem Betreuungspaket bitten wir eine umfassende „Rund-um-sorglos-Paket“ an:
Implementierung einer Meldestelle
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die Bereitstellung eines Meldekanals, die organisatorische Begleitung der Einrichtung der Meldestelle und die Information der beteiligten Personen. Der Unterstützungsumfang orientiert sich hierbei an Ihren Wünschen.
Meldekanäle gemäß HinSchG
Wir halten eigens für Ihr Unternehmen eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer und eine Postanschrift vor, an welche sich Whistleblower wenden können. Mit vorheriger Terminabsprache ermöglichen wir es der hinweisgebenden Person außerdem, ihr Anliegen persönlich zu schildern.
Informationsmaterial und Muster-Unterlagen
Sie erhalten verständlich aufbereitete Informationsmaterialien, welche Sie an Ihre Mitarbeiter aushändigen können. Daraus können Ihre Mitarbeiter auch die Rechte eines Whistleblowers entnehmen. Je nach Betreuungsmodell erhalten Sie weitere Unterlagen wie Prozessbeschreibungen.
Verfolgung von Hinweisen
Gemäß den zuvor getroffenen Absprachen gehen wir den eingegangenen Hinweisen nach. Je nach Fall werden Folgemaßnahmen vorgeschlagen und mit Ihnen abgestimmt. Wir halten Kontakt zu den Whistleblowern, die stets auch die notwendigen Rückmeldungen durch uns erhalten.
Schulungen für Mitarbeiter und Management
Rund um das Thema Whistleblowing und Hinweisgeberschutzgesetz bieten wir Schulungen für alle Mitarbeiterebenen Ihres Unternehmens an. Je nach Betreuungsmodell ist ein E-Learning inkludiert; persönliche Schulungen können stets mit uns individuell vereinbart werden.
Beratungsleistungen
Mit unserer Beratung begleiten wir Sie erfolgreich durch den Prozess einer Meldestelle und unterstützen Sie bei der Bearbeitung von Hinweisen sowie bei der Prüfung von Folgemaßnahmen. Hierbei orientieren wir uns stets an Ihren Anforderungen.
Holen Sie sich fachkundige Unterstützung zur Erfüllung des HinSchG!
Berater

Anforderungen

Für jeden das richtige Betreuungsmodell

Die Anforderungen an die Meldestelle, die internen Ressourcen, die eigenen Erwartungen und das zu erwartende Hinweisaufkommen ist bei jedem Unternehmen anders. Daher bieten wir Ihnen verschiedene Betreuungsmodelle:
„light“„plus“ „premium“
Bereitstellung eines Meldekanals1 inklusiveinklusiveinklusive
Bereitstellung eines anonymen Meldekanalsauf Anfrageinklusiveinklusive
„light“ „plus“ „premium“
Anonyme Weiterleitung aller eingehenden Hinweiseinklusiveinklusiveinklusive
Protokollierung bei mündlicher/persönlicher Meldungaufwandsbezogeninklusiveinklusive
Prüfung des Anwendungsbereichsauf AnfrageKurz-PrüfungPrüfung
Prüfung auf Stichhaltigkeitauf AnfrageKurz-Prüfunginklusive
Einholung weiterer Informationenauf Anfrageinklusiveinklusive
Ergreifung von Folgemaßnahmen2auf AnfrageEmpfehlungCoaching3
„light“ „plus“ „premium“
Muster-Informationen für Hinweisgeber4inklusiveinklusiveinklusive
Muster-Prozessbeschreibungenauf Anfrageinklusiveinklusive
E-Learning-Kursauf Anfrageinklusiveinklusive
Präsenz-Schulungenauf Anfrageauf Anfrageinklusive5
Organisationsberatungauf Anfrageauf Anfrageinklusive5
Reportingjährlicher Kurz-Berichtjährlicher Kurz-BerichtJahresbericht
„light“ „plus“ „premium“
Ideal für KMU mit Wunsch nach preisgünstiger Mindestumsetzung und mit geringer Erwartung an MeldungsaufkommenKMU mit QM-System und mit geringer bis mittlerer Erwartung an MeldungsaufkommenKMU mit Wunsch nach hoher Kosten-Planungssicherheit und mit mittlerer bis hoher Erwartung an Meldungsaufkommen

weitere Informationen

1 Meldekanal gemäß § 16 HinSchG:

> Erreichbarkeit per Telefon, E-Mail und Post und persönlich nach Terminabsprache

> Bereitstellung einer Auftraggeber-spezifischen E-Mail-Adresse

> Verfügbarkeit in den üblichen Bürozeiten

> Eingangsbestätigung an den/die Hinweisgeber/-in (binnen 7 Tagen)

> Rückmeldung an den/die Hinweisgeber/-in (binnen 3 Monaten)

2 Folgemaßnahmen gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 1 – 5 HinSchG

3 Es sind insgesamt 20 Unterstützungsstunden pro Jahr enthalten.

4Die Unterlagen werden zum Download bereitgestellt. Hierbei handelt es sich u.  a. um Informationsblätter für die Mitarbeiter/-innen und Templates für die Internetpräsenz.

5Es sind insgesamt 8 Beratungsstunden in der Einrichtungsgebühr enthalten.

Rechtliche Anforderungen schnell und einfach erfüllen

Vertrauen bei den Mitarbeitern

Eine externe Meldestelle ist unparteiisch und genießt daher höheres Vertrauen. Die Hemmschwelle, Verstöße zu melden, wird gemindert.

Synergien aus Erfahrungen
Durch Mehrfachbestellungen haben die Mitarbeiter der Meldestelle die Möglichkeit, Erkenntnisse im Melde­prozess von anderen Unter­nehmen auf Ihr Unter­nehmen zu übertragen.
Multiple Nutzung der Meldestelle
Die externe Meldestelle kann auch für Verstöße gegen andere Gesetze wie zum Beispiel das Antidiskrimi­nierungs­gesetz genutzt werden.

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