Datenschutz von A bis Z

Nutzen Sie die Vorteile einer Datenschutzberatung und -betreuung aus einer Hand
Compliance und Rechenschaftspflicht

effiziente Umsetzung gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben

Senkung von Haftungsrisiken

nachhaltige Senkung von Risiken sowie Vermeidung von Bußgeldern und Imageschäden

Mehrwert für Ihr Business

strukturierte Gestaltung von Datenschutz erhöht Vertrauen bei Belegschaft und Kunden

Verständlicher Datenschutz mit Best Practice

Datenschutz ist in der heutigen digitalisierten Welt ein essenzieller Faktor für jedes Unternehmen. Unser erfahrenes Team von Datenschutzexperten bietet Ihnen eine maßgeschneiderte Datenschutzberatung, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen immer den aktuellen Datenschutzgesetzen entspricht. Wir helfen Ihnen, Datenschutzrisiken zu minimieren und schützen so Ihr Unternehmen vor möglichen rechtlichen Konsequenzen und Reputationsschäden.

Leistungen

Unsere Dienstleistungen im Bereich Datenschutz

Durch die Datenschutz-Grund­verord­nung (DSGVO) ist ein Daten­schutz-Management­system unerlässlich geworden. Verbind­liche Regeln sind das eine, zusätzlich braucht es „ein Ver­fahren zur regel­mäßigen Über­prüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirk­samkeit der technischen und organisa­torischen Maßnahmen […]“. Hierbei stehen Ihnen die Experten der UIMC mit langjähriger Erfahrung fachlich und methodisch zur Seite!

Unsere Dienstleistungen umfassen sowohl die externe Übernahme der Funktion als Datenschutz­beauf­tragter als auch das Coaching interner Mit­arbeiter für die Rolle des betrieb­lichen Datenschutz­beauf­tragten. 

Hierbei können Sie entscheiden, ob wir Sie nach den Vorgaben der DSGVO „nur“ als reiner „Revisor“ oder umfassend als „Nanny“ unterstützen.

Ob KMU, Konzern, Gesundheits­wesen oder andere Unternehmen und Institutionen: Wir haben stets die passende Lösung. Je nach An­for­derungen und gewünschtem Unter­stützungs­bedarf bieten wir branchen-­angepasste Lösungen, hoch-­individuelle und pro­fessionelle Datenschutz­beratung oder auf Standards basierende Unter­stützung.

Wir unterstützen unsere Kunden bei der effizienten Er­hebung und Bewertung der Ist-Situation. Ferner helfen wir bei der Maßnahmen­planung und tatkräftig bei der Umsetzung und führen regelmäßige Revisionen durch. Auch im Rahmen des Outsourcings können wir Lieferanten­bewertungen bzw. Dienstleister-Auditierungen durchführen.

Seit der Einführung der Daten­schutz-Grund­verordnung (DSGVO) sind die Kriterien für die Verarbeitung personen­bezogener Daten strikter geworden. Wir sind Ihr fachkundiger DSGVO-Berater, wenn es um Datenschutz-Folgen­abschätzung geht und haben hierzu auch ein Best Practice erarbeitet, um Sie optimal zu unterstützen.

Unsere effizienten Lösungen und Best Practices runden unsere Datenschutz­beratung ab. Unsere umfang­reiche Auswahl an Tools einschließlich Analyse-Tools, E-Learning, Daten­schutz­hand­buch und einem computer­gestützten Verfahrens­verzeichnis ermöglichen optimale Ergebnisse für unsere Kunden.

Ablauf

Datenschutzberatung: Schritt für Schritt zum passenden Angebot

1

Individuelle Erstberatung

Wir verstehen und wissen, dass jede Organisation einzigartig ist. Daher suchen wir basierend auf Best Practice individuelle Lösungen, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Kontaktieren Sie uns noch heute, um zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können, Ihren Datenschutz und die DSGVO-Konformität zu verbessern. Dies gilt im Übrigen auch für alle Datenschutz-Gesetze in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

3

Bedarfsanalyse

Nachdem Sie uns kontaktiert haben, werden wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen, um herauszufinden, wie unsere Beratung und unsere fundierte Fachkenntnis Sie bei der Erfüllung von Datenschutzanforderungen unterstützen können. Unsere oberste Priorität ist dabei, eine aus unserem umfangreichen Datenschutz­portfolio passende Dienstleistung zu wählen, die Ihren Bedürfnissen, Ihren Anforderungen und auch Ihrem Budget entspricht.

3

Individuelles Angebot

Nach der Bedarfsanalyse, übersenden wir Ihnen unser Angebot. Gerne kommen wir auch zu Ihnen ins Haus oder bieten Ihnen eine Remote-Beratung an. 
Bei diesem Treffen haben Sie die Möglichkeit, mehr über unser Unternehmen, unsere Methoden und Vorgehensweise in der Datenschutzberatung sowie über unser Beraterteam zu erfahren. Zudem haben wir die Gelegenheit, Sie noch besser kennenzulernen.

4

Beratungsstart

Zu Beginn nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf, um die ersten Daten­schutzmaßnahmen zu planen. Unsere hoch qualifizierten Datenschutz-Beraterinnen und Berater stehen Ihnen zur Seite, egal ob es um spezifische Datenschutzfragen geht, um fortlaufende Unterstützung oder um Hilfe bei einzelnen Datenschutzprojekten. Dabei berücksichtigen wir nicht nur gesetzliche Anforderungen, sondern auch Ihre Unternehmensziele und Unternehmenskultur.

Vorteile

Nutzen Sie die Vorteile einer Datenschutz­beratung durch UIMC

Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Größe. Wir sind in der Lage, umfangreiche Projekte unabhängig von einzelnen Mitarbeitern durchzuführen und gleichzeitig individuell auf Ihre Bedürfnisse einzugehen. 

Dabei berücksichtigen wir natürlich die Schnittstellen zur Beratung in Informationssicherheit sowie bei der Konzeption und Umsetzung.

Datenschutz aus einer Hand
Bei uns erhalten Sie sämtliche Leistungen und Beratung rund um das Thema Datenschutz aus einer Hand. Wir helfen Ihnen mit pragmatischen Lösungen und verständlichen Informationen, damit Sie Ihre internen Prozesse datenschutzkonform gestalten aufbauen können.
Vielseitige Experten
Unsere rund 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben breit gefächerte Spezialisierungen, die für praxisnahe Lösungen sorgen. Diese Kompetenzen können wir selbstverständlich mit Zertifikaten nachweisen.
Über 400 erfolgreiche Projekte
Unsere Erfolge sprechen für sich selbst! Wir haben aktuell mehr als 400 Be­stellungen zum externen Daten­schutz­beauf­tragten.

News

Aktuelles & Interessantes zum Datenschutz

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FAQ

Häufige Fragen rund um Datenschutz

Profitieren Sie von unserer Größe: Wir sind in der Lage umfangreichere Projekte unabhängig  von einzelnen Mitarbeitern durchführen und gleichzeitig individuellen Bedürfnisse auf Ihre einzugehen. Dabei berücksichtigen wir natürlich die Schnittstellen zur Beratung in Informationssicherheit bei Konzeption und Umsetzung.

Gemäß DSGVO ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen oder eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten stattfindet (bspw. Gesundheitsdaten).

Behörden und öffentliche Stelle müssen immer einer DSB bestellen.

Ein Unternehmen in Deutschland muss laut § 38 BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn mindestens 20 Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dies gilt auch bei geringerer Mitarbeiterzahl, wenn besonders sensible Daten verarbeitet werden oder eine automatisierte Verarbeitung (z.B. Marketing, Tracking) vorliegt.

Losgelöst von der Bestellpflicht gilt zu beachten, dass unabhängig davon, sämtliche Anforderungen der DSGVO vollumfänglich umzusetzen sind.

Ferner ist es empfehlenswert, einen DSB zu bestellen, wenn beispielsweise große Kundendatenbestände verarbeitet werden, es (beispielsweise im Konzern) internationale Datenflüsse gibt oder regelmäßig Betroffenenanfragen (Auskunft, Löschung, Widerspruch) oder -beschwerden eingehen.

Sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, kann auch die Funktion verzichtet werden. Wenn aber keine anderweitige unabhängige Kontroll- und Beratungsinstanz etabliert wird, bleibt Organisationsverschulden vollumfänglich bei der Geschäftsführung.

Es ist daher intern festzulegen, wer sich um den Datenschutz verantwortlich kümmert, um kein Kompetenz-Vakuum entstehen zu lassen. Empfehlenswert ist ein:e Datenschutzmanager:in oder eine Compliance-Funktion mit klarer Berichtslinie an die Geschäftsführung.

Es ist eine organisatorische Trennung von operativer Verarbeitung und Datenschutzkontrolle sicherzustellen. Externe Personen stellen dies in der Regel sicher; aber auch interne Personen können dies sicherstellen, wenn klare Regeln erstellt werden und die Person als Stabsstelle agieren kann.

Der Datenschutzbeauftragte muss sowohl fachkundig als auch zuverlässig sein. Gerade im Rahmen der Zuverlässigkeit entstehen oftmals Probleme, wenn der Teilzeit-Datenschutzbeauftragte mit weiteren Tätigkeitsfeldern in einen Interessenkonflikt gerät. Näheres finden Sie auch unter Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.
Innerhalb des Bundesdatenschutzgesetzes, welches für die Privatwirtschaft gilt, ist explizit die Bestellung einer externen Person ermöglicht. Somit kann die UIMC sowohl einen intern bestellten Datenschutzbeauftragten im Rahmen eines Coachings als auch durch einen externen Datenschutzbeauftragten unterstützen.

Es existiert eine Vielzahl an Forderungen, die gesetzlich erfüllt werden müssen. Viele dieser Anforderungen sind unabhängig von den Rechtsgrundlagen, gelten sinngemäß also sowohl im Bundes- als auch im Kirchen- und Landesrecht. Die wesentlichen Anforderungen und Empfehlungen sind u. a.:
• Bestellung eines fachkundigen und zuverlässigen Datenschutzbeauftragten,
• Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der EDV,
• Etablierung einer Aufbau- und Ablauforganisation (Datenschutz-Managementsystem),
• Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter,
• Erstellung einer Übersicht der verwendeten Verfahren,
• Verpflichtung und Überprüfung der Dienstleister,
• Umsetzung von technisch-organisatorischen Maßnahmen (unter Berücksichtigung der Angemessenheit).

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterscheidet klar zwischen der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (Artikel 37 DSGVO) und den allgemeinen Datenschutzpflichten des Verantwortlichen. Fällt ein Unternehmen nicht unter die Bestellpflicht, entfällt lediglich die formale Funktion des Datenschutzbeauftragten – nicht jedoch die Verantwortung für Datenschutz insgesamt.

Mit anderen Worten:

  • Es gibt keine „Befreiung vom Datenschutz“ für kleinere oder bestimmte Unternehmen.
  • Die Geschäftsführung bleibt vollumfänglich verantwortlich für die Einhaltung der DSGVO.
  • Aufsichtsbehörden prüfen im Fall eines Vorfalls oder einer Beschwerde, ob eine angemessene Datenschutzorganisation existiert – unabhängig von einem benannten DSB.

Gerade Unternehmen ohne formale DSB-Pflicht benötigen deshalb klare Zuständigkeiten, Prozesse und Kontrollen, um Datenschutzaufgaben verlässlich wahrzunehmen und nachweisbar zu erfüllen.

Grundsätzlich ist stets der Geschäftsführer, Leiter der Behörde, Vorstand etc., also der „Leiter der datenverarbeitenden Stelle“ für den Datenschutz verantwortlich. Es gibt verschiedene Herangehensweisen, das Risiko der persönlichen Haftung maßgeblich zu mindern, wie z. B. den Aufbau einer Datenschutz-Organisation. Aber es trägt auch jeder Mitarbeiter einen Teil der Verantwortung.
Neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) existieren innerhalb von Deutschland diverse Datenschutzgesetze und Gesetze mit datenschutzrechtlichen Regeln. Gerne können Sie aber auch auf uns zukommen – wir beraten Sie gerne.
Über die Schaffung von transparenten und verbindlichen Regelungen hinaus ist es zur effektiven Umsetzung unerlässlich, die Mitarbeiter im Hinblick auf die Risiken zu sensibilisieren und auf die Maßnahmen zu schulen. Sie sind unsicher, welche Schulungsformen für Sie am besten geeignet sind? Hier finden Sie einige Informationen zu Schulungsmöglichkeiten bei UIMC.
In den meisten Datenschutzgesetzen werden Sie dazu verpflichtet, sich beim Dienstleister im Rahmen der Auftragsverarbeitung von der Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung bzw. Dienstleistungsausführung zu überzeugen. Dies kann von der Unterzeichnung einer Selbstverpflichtung des Dienstleisters über das Einfordern eines Zertifikats bis hin zu einer eigenen, koordinierten oder beauftragten Auditierung ausgestaltet werden. Das konkrete Vorgehen sollte stets mit dem Datenschutzbeauftragten auf Basis einer Risikoanalyse/-betrachtung abgestimmt werden.

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist ein verpflichtendes Instrument der DSGVO (Art. 35) zur Bewertung von Risiken, wenn eine geplante Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen birgt. Sie dient der Identifikation, Dokumentation und Minimierung dieser Risiken.

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung muss vorab durchgeführt werden, wenn eine geplante oder bestehende Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Dies ist insbesondere bei neuen Technologien, umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten, systematischer Überwachung oder Profiling erforderlich, um Risiken für Betroffene zu minimieren.

Verstöße gegen den Datenschutz können zu erheblichen Geldstrafen (bis zu 4% des weltweit erzielten Jahresumsatzes oder 20 Mio. Euro), Reputationsverlust und in manchen Fällen sogar zu strafrechtlicher Verfolgung führen. Diese Strafen können sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen betreffen. Datenschutzverstöße können zudem erhebliche Auswirkungen auf das Vertrauen von Kunden oder Nutzern haben.

Sofern keine Bestellpflicht besteht, liegt hier weder ein Mangel vor noch ist dies sanktionsverschärfend. Die Aufsichtsbehörde prüft aber sehr wohl die Angemessenheit der Organisation – fehlende Strukturen wirken dann regelmäßig sanktionsverschärfend.

Dies kann nicht pauschal beantwortet werden. Kurzfristig ist es sicherlich wirtschaftlich günstig, da die Kosten des Datenschutzbeauftragten eingespart werden.

Um langfristig aber Fehlrisiken, Bußgelder und Reputationsschäden entstehen zu lassen, sind klare Governance-Strukturen zu schaffen, die letztlich auch Kosten erzeugen. Somit ist nicht mit Einsparungen zu rechnen.

Der Verzicht kann als geringere Datenschutzreife interpretiert werden, insbesondere bei Kunden und Mitarbeitenden. Dies kann zu Image-Einbußen führen.

Es bleibt abzuwarten, ob dies Auswirkungen auf Audits und Ausschreibungen hat. Aktuell ist die Frage nach einem Datenschutzbeauftragten ein Standard-Governance-Element. Künftig wird dies vermutlich mit Nachweisen nach einem Datenschutz-Managementsystem ersetzt.