KDG-Novelle
Novelle des KDG: Was sich im kirchlichen Datenschutz jetzt wirklich ändert Die Novelle des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die überarbeitete KDG-Durchführungsverordnung (KDG-DVO)
Unternehmens- und Informations-Management Consultants
Wir sind spezialisiert auf Datenschutzberatung und unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen im Einklang mit den aktuellen Datenschutzbestimmungen zu führen.
Leistungen
Unsere Dienstleistungen umfassen sowohl die externe Übernahme der Funktion als Datenschutzbeauftragter als auch das Coaching interner Mitarbeiter für die Rolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Hierbei können Sie entscheiden, ob wir Sie nur nach Vorgaben der DSGVO als reiner „Revisor“ oder umfassend als „Nanny“ unterstützen.
Durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein Datenschutz-Managementsystem unerlässlich geworden. Verbindliche Regeln sind das eine, zusätzlich braucht es „ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen […]“. Hierbei stehen Ihnen die Experten der UIMC mit langjähriger Erfahrung fachlich und methodisch zur Seite!
Ob KMU, Konzern, Gesundheitswesen oder andere Unternehmen und Institutionen: Wir haben stets die passende Lösung. Je nach Anforderungen und gewünschtem Unterstützungsbedarf bieten wir branchen-angepasste Lösungen, hoch-individuelle und professionelle Datenschutzberatung oder auf Standards basierende Unterstützung.
Wir unterstützen unsere Kunden bei der effizienten Erhebung und Bewertung der Ist-Situation. Ferner helfen wir bei der Maßnahmenplanung und tatkräftig bei der Umsetzung und führen regelmäßige Revisionen durch. Auch im Rahmen des Outsourcings können wir Lieferantenbewertungen bzw. Dienstleister-Auditierungen durchführen.
Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind die Kriterien für die Verarbeitung personenbezogener Daten strikter geworden. Wir sind Ihr fachkundiger DSGVO-Berater, wenn es um Datenschutz-Folgenabschätzung geht und haben hierzu auch ein Best Practice erarbeitet, um Sie optimal zu unterstützen.
Unsere effizienten Lösungen und Best Practices runden unsere Datenschutzberatung ab. Unsere umfangreiche Auswahl an Tools einschließlich Analyse-Tools, E-Learning, Datenschutzhandbuch und einem computergestützten Verfahrensverzeichnis ermöglichen optimale Ergebnisse für unsere Kunden.
Ablauf
Individuelle Erstberatung
Wir verstehen und wissen, dass jede Organisation einzigartig ist. Daher suchen wir basierend auf Best Practice individuelle Lösungen, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Kontaktieren Sie uns noch heute, um zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können, Ihren Datenschutz und die DSGVO-Konformität zu verbessern. Dies gilt im Übrigen auch für alle Datenschutz-Gesetze in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Bedarfsanalyse
Nachdem Sie uns kontaktiert haben, werden wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen, um herauszufinden, wie unsere Beratung und unsere fundierte Fachkenntnis Sie bei der Erfüllung von Datenschutzanforderungen unterstützen können. Unsere oberste Priorität ist dabei, eine aus unserem umfangreichen Datenschutzportfolio passende Dienstleistung zu wählen, die Ihren Bedürfnissen, Ihren Anforderungen und auch Ihrem Budget entspricht.
Individuelles Angebot
Nach der Bedarfsanalyse, übersenden wir Ihnen unser Angebot. Gerne kommen wir auch zu Ihnen ins Haus oder bieten Ihnen eine Remote-Beratung an.
Bei diesem Treffen haben Sie die Möglichkeit, mehr über unser Unternehmen, unsere Methoden und Vorgehensweise in der Datenschutzberatung sowie über unser Beraterteam zu erfahren. Zudem haben wir die Gelegenheit, Sie noch besser kennenzulernen.
Beratungsstart
Zu Beginn nehmen wir Kontakt zu Ihnen auf, um die ersten Datenschutzmaßnahmen zu planen. Unsere hoch qualifizierten Datenschutz-Beraterinnen und Berater stehen Ihnen zur Seite, egal ob es um spezifische Datenschutzfragen geht, um fortlaufende Unterstützung oder um Hilfe bei einzelnen Datenschutzprojekten. Dabei berücksichtigen wir nicht nur gesetzliche Anforderungen, sondern auch Ihre Unternehmensziele und Unternehmenskultur.
Vorteile
Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Größe. Wir sind in der Lage, umfangreiche Projekte unabhängig von einzelnen Mitarbeitern durchzuführen und gleichzeitig individuell auf Ihre Bedürfnisse einzugehen.
Dabei berücksichtigen wir natürlich die Schnittstellen zur Beratung in Informationssicherheit sowie bei der Konzeption und Umsetzung.
News
Novelle des KDG: Was sich im kirchlichen Datenschutz jetzt wirklich ändert Die Novelle des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die überarbeitete KDG-Durchführungsverordnung (KDG-DVO)
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FAQ
Profitieren Sie von unserer Größe: Wir sind in der Lage umfangreichere Projekte unabhängig von einzelnen Mitarbeitern durchführen und gleichzeitig individuellen Bedürfnisse auf Ihre einzugehen. Dabei berücksichtigen wir natürlich die Schnittstellen zur Beratung in Informationssicherheit bei Konzeption und Umsetzung.
Gemäß DSGVO ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen oder eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten stattfindet (bspw. Gesundheitsdaten).
Behörden und öffentliche Stelle müssen immer einer DSB bestellen.
Ein Unternehmen in Deutschland muss laut § 38 BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn mindestens 20 Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dies gilt auch bei geringerer Mitarbeiterzahl, wenn besonders sensible Daten verarbeitet werden oder eine automatisierte Verarbeitung (z.B. Marketing, Tracking) vorliegt.
Losgelöst von der Bestellpflicht gilt zu beachten, dass unabhängig davon, sämtliche Anforderungen der DSGVO vollumfänglich umzusetzen sind.
Ferner ist es empfehlenswert, einen DSB zu bestellen, wenn beispielsweise große Kundendatenbestände verarbeitet werden, es (beispielsweise im Konzern) internationale Datenflüsse gibt oder regelmäßig Betroffenenanfragen (Auskunft, Löschung, Widerspruch) oder -beschwerden eingehen.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterscheidet klar zwischen der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (Artikel 37 DSGVO) und den allgemeinen Datenschutzpflichten des Verantwortlichen. Fällt ein Unternehmen nicht unter die Bestellpflicht, entfällt lediglich die formale Funktion des Datenschutzbeauftragten – nicht jedoch die Verantwortung für Datenschutz insgesamt.
Mit anderen Worten:
Gerade Unternehmen ohne formale DSB-Pflicht benötigen deshalb klare Zuständigkeiten, Prozesse und Kontrollen, um Datenschutzaufgaben verlässlich wahrzunehmen und nachweisbar zu erfüllen.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist ein verpflichtendes Instrument der DSGVO (Art. 35) zur Bewertung von Risiken, wenn eine geplante Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen birgt. Sie dient der Identifikation, Dokumentation und Minimierung dieser Risiken.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung muss vorab durchgeführt werden, wenn eine geplante oder bestehende Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Dies ist insbesondere bei neuen Technologien, umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten, systematischer Überwachung oder Profiling erforderlich, um Risiken für Betroffene zu minimieren.
Es existiert eine Vielzahl an Forderungen, die gesetzlich erfüllt werden müssen. Viele dieser Anforderungen sind unabhängig von den Rechtsgrundlagen, gelten sinngemäß also sowohl im Bundes- als auch im Kirchen- und Landesrecht. Die wesentlichen Anforderungen und Empfehlungen sind u. a.:
• Bestellung eines fachkundigen und zuverlässigen Datenschutzbeauftragten,
• Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der EDV,
• Etablierung einer Aufbau- und Ablauforganisation (Datenschutz-Managementsystem),
• Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter,
• Erstellung einer Übersicht der verwendeten Verfahren,
• Verpflichtung und Überprüfung der Dienstleister,
• Umsetzung von technisch-organisatorischen Maßnahmen (unter Berücksichtigung der Angemessenheit).
Verstöße gegen den Datenschutz können zu erheblichen Geldstrafen (bis zu 4% des weltweit erzielten Jahresumsatzes oder 20 Mio. Euro), Reputationsverlust und in manchen Fällen sogar zu strafrechtlicher Verfolgung führen. Diese Strafen können sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen betreffen. Datenschutzverstöße können zudem erhebliche Auswirkungen auf das Vertrauen von Kunden oder Nutzern haben.