Die Krankenhäuser benötigen Investitionen in Milliardenhöhe. Die Corona-Pandemie hat die Schwachstellen offen zutage gefördert und für jedermann sichtbar gemacht. Auch die Bundesregierung hat dies erkannt und hat mit dem im Herbst 2020 verabschiedeten Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) eine gesundheitspolitische Duftmarke gesetzt. Mit dem „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ wird ein Förderpaket von insgesamt 4,3 Milliarden (3 Milliarden Bund plus 1,3 Milliarden Bundesländer) geschaffen. Ein großes Ziel des Investitionsprogramms ist die Modernisierung der Krankenhauslandschaft mit einem Schwerpunkt im Bereich Digitalisierung und Informationssicherheit. „Die Förderrichtlinien sind leider alles andere als kurz, kompakt und konkret ausgestaltet worden. Aber trotzdem lohnt es sich für die Krankenhäuser in die Digitalisierung und die Informationssicherheit zu investieren. Die Pandemie zeigt uns doch allen, dass hier etwas nachzuholen ist“, erklärt UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein. Welche Projekte werden gefördert? Werden auch Beratungsleistungen bezuschusst? Wie ist das Antragsverfahren gestaltet und worauf muss besonders geachtet werden, um die Förderfähigkeit zu erlangen? Im Nachfolgenden versuchen wir Antworten zu geben.
Was wird gefördert? Gefördert werden Maßnahmen zur Modernisierung der Notfallkapazitäten, Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser in den Bereichen der internen und sektorübergreifenden Versorgung, Ablauforganisation, Kommunikation, Telemedizin, Robotik, Hightechmedizin und Dokumentation sowie IT- und Cybersicherheit der Krankenhäuser. Auch die externe Beratung zu einzelnen Bausteinen des Förderprogramms ist ausdrücklich förderfähig. Hiermit wird ein Fehler aus vergangenen Förderprogrammen nicht wiederholt. Auch dem Gesetzgeber ist inzwischen aufgefallen, dass Förderprogramme nur dann entsprechend abgerufen und ihre Wirkung in der Breite entfalten, wenn die Möglichkeit besteht, fachliche Expertise einholen zu können.
Wie hoch ist die Förderung? Der Bund übernimmt grundsätzlich 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Die verbleibenden 30 Prozent regelt das jeweilige Bundesland in eigener Zuständigkeit. Ergo: Das Land und/oder der Krankenhausträger tragen die restlichen 30 Prozent des Vorhabens. Es lohnt sich darüber im Vorfeld genau zu informieren, wie es im zuständigen Bundesland geregelt ist. Übrigens: Das Projekt darf frühestens am 2. September 2020 begonnen worden sein und Fördermittelanträge sind bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Die Förderanträge und die entsprechende Bedarfsanmeldung erfolgen über die vom jeweiligen Bundesland festgelegte Bewilligungsbehörde.
Wie sieht es mit der Informationssicherheit aus? Neben der Förderung von konkreten Sicherheitsprojekten als eigener Fördertatbestand (10), spielt § 14a Abs. 3 Satz 5 KHG eine wichtige Rolle. Dort ist festgelegt, dass bei allen förderfähigen Projekten mindestens 15 Prozent der für die Förderung eines jeweiligen Vorhabens beantragten Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden sind. Ziel ist es, dass alle geförderten Maßnahmen bereits zu Beginn den Anforderungen und Standards der IT- und Cybersicherheit entsprechen. In den Förderrichtlinien heißt es wörtlich: „Cybersicherheit ist die notwendige Bedingung für die fortschreitende Digitalisierung in den Kliniken.“ In der Vergangenheit wurden oftmals Projekte gefördert, die sich hinterher weder als datenschutzkonform noch sicher gestaltet waren.
„Mit diesem Förderprogramm wird ganz sicher Schwung in Digitalisierung, Cyber- und Informationssicherheit der Krankenhäuser kommen. Wichtig ist für die Antragsteller, dass eine Förderkulisse dargestellt wird, die insbesondere zur Verbesserung der Informationssicherheit beiträgt“, hebt Dr. Jörn Voßbein eine wesentliche Zielsetzung des Gesetzgebers hervor. Denn klar ist: Die Angriffsflächen von Cyberkriminellen auf die IT- und Internettechnologie sind zunehmend vielfältiger und umfangreicher geworden. Diesen muss mit geeigneten Cybersicherheitsmaßnahmen begegnet werden.