Die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Institutes ist in der ersten Woche nach ihrem Erscheinen am 16. Juni 2020 bereits über 12 Millionen Mal installiert worden. Sie soll Nutzern die Möglichkeit geben, Risikokontakte zu erkennen und entsprechend umsichtig zu handeln. Motto: Gemeinsam Corona bekämpfen. Auch Unternehmen, Behörden und Dienststellen sehen Vorteile: Man könnte ein erhöhtes Risiko für die Beschäftigten schnell erkennen und eindämmen. Viele haben daher ihre Angestellten dazu aufgefordert die App auf ihrem Diensthandy zu installieren und zu nutzen. Aber darf man das einfach so anweisen? Wie sieht es hier mit dem Datenschutz aus? UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein: „Man muss sehr im Detail hinschauen und bewerten.“
Im Einzelnen:
Was auf den ersten Blick wie eine Handlung aussieht, sind in Wirklichkeit mehrere Teilschritte: Der Arbeitnehmer bekommt die Anweisung, die Corona-Warn-App zu installieren, sie zu nutzen und den Arbeitgeber im Falle eines erhöhten Risikos zu informieren. Jeder dieser Schritte muss einzeln betrachtet und bewertet werden.
Der Reihe nach:
Die Anordnung des Arbeitgebers, die App auf dem Diensthandy zu installieren, ist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers abgedeckt. Da hierbei aber der Punkt der Leistungs- und Verhaltenskontrolle berührt wird, muss, je nach Unternehmen, die betriebliche Mitbestimmung eingebunden werden. So oder so hat der Arbeitgeber kein Recht, die Installation der App auf dem privaten Handy des Arbeitsnehmers anzuordnen.
Hat der Mitarbeiter die App nun installiert, muss er sie auch nutzen? Da die App auf freiwilliger Nutzung beruht, kann der Arbeitgeber dies nicht einfach anordnen. Der langjährige Datenschutzfachmann und Geschäftsführer der UIMC, Dr. Jörn Voßbein, ergänzt hierzu: „Eine Möglichkeit zur verpflichtenden Nutzung wird momentan nur im Bereich der ‚gefahrgeneigten Berufe‘ diskutiert, also zum Beispiel im Gesundheitswesen. Aber auch hier gilt das Weisungsrecht nur für das Arbeitsverhältnis und nicht für den privaten Bereich.“ Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses seien nur in absoluten Ausnahmefällen begründbar.
Da die Nutzung grundsätzlich nur freiwillig erfolgt, ist der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber etwaige Warnungen der App mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat auch kein Recht, danach zu fragen. Für Mitarbeiter besteht erst eine Meldepflicht, wenn sie sich selbst infiziert haben.
„Uns erreichen schon jetzt viele Fragen zum Thema Haftung.“, erklärt Dr. Voßbein. Viele Unternehmen stellten sich die Frage, ob sie Mitarbeiter haftbar machen können, wenn diese Warnungen der App ignorieren und nicht entsprechend handeln. „Wir haben hierzu bis jetzt keine belastbaren Aussagen. Allerdings kann man sagen, dass aufgrund der betonten Freiwilligkeit und den eher generellen Handlungsempfehlungen der App die Herleitung eines Haftungsanspruchs schwierig ist.“
Sehr kritisch sieht Dr. Voßbein die Gefahr zur Aushebelung der Freiwilligkeit: „Dass die Nutzung der App freiwillig ist, wird von den Verantwortlichen stets betont. Aber es besteht das Risiko, dass diese Freiwilligkeit künftig unterlaufen wird.“ Zum Beispiel könnten bestimmte Lockerungen demnächst an die Nutzung der App geknüpft werden. Der Zutritt zum Betriebsgelände, zu Behörden oder auch zu Großveranstaltungen könnte nur noch mit installierter Corona-Warn-App erlaubt werden. „Diese Diskriminierungsgefahr ließe sich durch eine begleitende gesetzliche Regelung vermeiden, die eindeutig regelt, dass weder im öffentlichen noch privaten Raum Nachteile entstehen dürfen, wenn die App nicht genutzt wird. So könnte auch eine fehlerhafte Anwendung mit allen negativen Folgen vermieden werden“ erläutert Dr. Voßbein seinen klaren Standpunkt.