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Datenschutz der Mitarbeiter gilt auch in Coronazeiten

Wuppertaler Schwebebahn mit UIMC Slogan

(Wien, 06.07.2020) Es gehört in diesen außergewöhnlichen Zeiten zu den Befürchtungen von Unternehmen, einer ihrer Angestellten könnte sich mit dem Corona-Virus infiziert haben, seine Kollegen anstecken und den gesamten Geschäftsbetrieb zum Erliegen bringen, weil alle in Quarantäne müssen. Um das zu verhindern, wurden kurzfristig verschiedene Maßnahmen in Unternehmen ergriffen: Social Distancing, das Arbeiten in getrennten Teams und Home-Office, um nur ein paar zu nennen. Auch die Idee, die Körpertemperatur der Mitarbeiter zu messen, bevor sie die Räume des Unternehmens betreten dürfen, bekam einige Aufmerksamkeit. „Ob es aus gesundheitlicher Sicht Sinn ergibt, ist die eine Frage, aber man darf auch bei diesen höchstpersönlichen Themen den Datenschutz nicht vergessen.“ gibt der Datenschutzexperte und UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein zu bedenken. Im Einzelnen:
Die Idee ist einfach: Bei Ankunft der Mitarbeiter vor ihrem Dienstbeginn wird manuell, also mit einem Fieberthermometer händisch die Körpertemperatur erfasst. Mitarbeiter mit erhöhter Temperatur müssen draußen bleiben, da sie eventuell an Covid-19 erkrankt sein könnten. Aber ist es so ohne weiteres erlaubt, diese persönlichen Daten der Mitarbeiter zu erfassen und zu verarbeiten?
Die Österreichische Datenschutzbehörde (ÖDSB) hat sich hierzu geäußert: Bestimmte Datenverarbeitungen können für die Zwecke der Eindämmung des Virus speziell im betrieblichen Bereich aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitet und damit durch Art. 9 Abs. 2 b) der DSGVO gerechtfertigt sein. Um sich zusätzlich abzusichern, können die Mitarbeiter natürlich vorher um ihr Einverständnis gebeten werden. Die ÖDSB gibt allerdings zu bedenken, dass dieses Einverständnis nicht unbedingt als freiwillig gelten kann, wenn den Mitarbeitern droht, dass sie ansonsten das Betriebsgelände nicht betreten dürfen. Die Temperaturmessung würde auch einer Verhältnismäßigkeits-prüfung nicht standhalten, da Fieber nur eines von mehreren möglichen Symptomen einer Covid-19 Erkrankung ist. Die Behörde empfiehlt weniger eingriffsintensive Mittel, beispielsweise die Befragung der Mitarbeiter nach eventuellen Krankheitssymptomen.
„Eine unbefugte Verarbeitung von Gesundheitsdaten kann durchaus mit einer Geldbuße geahndet werden.“, erklärt UIMC-Geschäftsführer Dr. Voßbein. „Da eine niedrige oder hohe Körpertemperatur nur als Indiz dienen kann und kein sicheres Kriterium ist, kann ich nur davon abraten, dieses datenschutzrechtliche Risiko einzugehen“, empfiehlt Dr. Jörn Voßbein, „besser ist es, die Mitarbeiter an ihre Treuepflicht zu erinnern und sie zu ermuntern, mit Verdachtsfällen offen umzugehen und diese selbstständig dem Unternehmen zu melden“.

 

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