Das Home-Office hat durch die Corona-Pandemie einen steilen Bedeutungsaufschwung in der europäischen Arbeitswelt genommen. Vom Nordkap bis Sizilien wird derzeit in einem Umfang Home-Office praktiziert, die vor 10 Wochen unvorstellbar gewesen wäre. Da die Corona-Pandemie sehr plötzlich über die Welt und ebenso über der Arbeitswelt hereinbrach, musste in vielen Betrieben ein Home-Office aus dem Boden gestampft werden. Eine Vorlaufzeit für einen Masterplan mit IT- und Telekommunikationsstrategie gab es in vielen Unternehmen und Behörden nicht. „Wir lernen gerade mit und aus der Krise, dass solche Strategien hilfreich sind, um mit krisenhaften Umständen besser umzugehen“, unterstreicht Dr. Jörn Voßbein. Eine fundamentale Frage ist für ein Unternehmen mit vielen Bediensteten im Home-Office die Erreichbarkeit. Welche datenschutzrechtliche Relevanz hat beispielsweise die Weiterleitung von Telefonaten und darf ein Unternehmen hierfür die privaten Handynummern der Bediensteten einfordern?
In vielen Unternehmen ist es inzwischen gelebte Praxis: Wenn der Mitarbeiter unterwegs oder im Home-Office weilt, werden eingehende Anrufe auf seinem dienstlichen Festnetzanschluss auf sein Diensthandy umgeleitet. In Zeiten der Corona-Pandemie mit starker Ausweitung des Home-Office wurde zurecht die Frage aufgeworfen: Ist das datenschutzrechtlich zu akzeptieren? Klare Antwort: Ja! Es ist datenschutzrechtlich unproblematisch. Allerdings sind dabei die arbeits- und mitbestimmungspflichtigen Aspekte nicht berücksichtigt, die sicherlich – für ein gutes betriebliches Miteinander – unternehmensintern zuvor abgeklärt werden müssen.
Die Corona-Krise traf die Betriebe innerhalb weniger Tage mit voller Wucht. Es war keine Zeit mehr, um Strategien zu entwickeln oder Hardware anzuschaffen, um Home-Office-Arbeitsplätze einzurichten. Viele Bedienstete hatten vor der Krise nicht einmal ein Diensthandy. Wozu auch, wenn ausschließlich vom Arbeitsplatz im Unternehmen gearbeitet wurde? Folge: Aufgrund der Corona-Pandemie befinden sich viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Home-Office, aber ohne Diensthandy.
Kann in solchen Fällen der Arbeitgeber nun in der Corona-Krise die Herausgabe der persönlichen Festnetz- und Mobilfunknummer verlangen? Ja, aber es ist einwilligungspflichtig und eine Mobilfunknummer muss niemals offenbart werden. Konkret: Ähnlich wie bei der Frage „Dürfen Unternehmen den Mitarbeiter wichtige Interna via privatem Handy oder E-Mail informieren?“ (wir berichteten darüber), ist das Hinterlegen einer privaten Telefonnummer beispielsweise in der Telefonanlage zwecks automatischer Weiterleitung mangels anderer Rechtsgrundlage in aller Regel einwilligungspflichtig. Sofern die Notwendigkeit einer schnellen Erreichbarkeit besteht, kann unter Umständen die Angabe der Festnetznummer erforderlich sein, eine Mobilnummer muss hingegen auf keinen Fall offenbart werden.
Problematisch: Bei einer Einwilligung im bestehenden Arbeitsverhältnis wird von der Rechtsprechung die Freiwilligkeit der Arbeitnehmerentscheidung in Abrede gestellt. „Allerdings wird sicherlich von den Aufsichtsbehörden in diesen außergewöhnlichen Zeiten ein solches Vorgehen eher toleriert. Nach Beendigung der Krise ist von einer Rückkehr zur gewohnten Auslegung auszugehen“, bringt es UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein auf den Punkt und appelliert: „Wir sollten aus der Krise lernen, dass IT-, Telekommunikations- und Datenschutzstrategien wichtig sind, denn sie helfen uns dabei Krisen schneller und besser zu überwinden.“