Im Fokus der Aufsichtsbehörden: Rolle der Datenschutzbeauftragten nach Fällen von Interessenkonflikten
Inmitten der politischen Diskussionen über eine mögliche Abschaffung des Amtes des Datenschutz-beauftragten, lenkt ein Fall in Berlin das Augenmerk erneut auf die viel entscheidendere Rollenausgestaltung und die strengen Anforderungen, die an Datenschutzbeauftragte gestellt werden. Die Datenschutzgrundverordnung (Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO) definiert, dass der Datenschutzbeauftragte keine Interessenkonflikte haben darf, die seine Unabhängigkeit und Objektivität beeinträchtigen könnten. „Die Überlegungen, die Rolle des Datenschutzbeauftragten abzuschaffen, ist eine Wahlkampfrakete. Wie oft bei solchen Vorschlägen wurde hier