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Viele Unternehmen bieten Ihren Gästen und Besuchern einen Internet-Zugang an (z. B. WLAN-Hotspot). Sofern durch den Nutzer bspw. Urheberrechtsverletzungen, wird eine Abmahnung in erster Linie an den Anschlussinhaber versendet. Ein Anschlussinhaber kann dann als Störer in Anspruch genommen werden, wenn er seine Prüfpflichten verletzt hat. Tipps und Hinweise hierzufinden Sie in unserem UIMCommunication-Info-Brief 01/2016. Sie wollen künftig stets auf dem Laufenden bleiben?
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08.02.2016 15:56
Kategorie: Aktuelles DE
Tipp des Monats
Reduktion der Mitstörer-Haftung
Viele Unternehmen bieten Ihren Gästen und Besuchern einen Internet-Zugang an (z. B. WLAN-Hotspot). Sofern durch den Nutzer bspw. Urheberrechtsverletzungen, wird eine Abmahnung in erster Linie an den Anschlussinhaber versendet. Ein Anschlussinhaber kann dann als Störer in Anspruch genommen werden, wenn er seine Prüfpflichten verletzt hat. Tipps und Hinweise hierzufinden Sie in unserem UIMCommunication-Info-Brief 01/2016. Sie wollen künftig stets auf dem Laufenden bleiben?
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